Erster Kapitel : Allgemeine Anweisungen
 
Art. 1 Die ASPERA ProEdu Brasov Stiftung ist eine rumänische juristische Person des Privatrechts, konstituiert aufgrund des Regierungserlasses 26/2000 und gemäss dem im Konstitutivakt ausdrücklich geäusserten Willensakt der Gründerin Lidia Bradley, geborene Gheorghiu. Die ASPERA ProEdu Brasov Stiftung wird ihre Aktivität aufgrund der vorliegenden Satzung, der inneren Ordnungsvorschriften - von dem Gründer und dem Vorstand genehmigt - und der gültigen rumänischen Gesetze ausüben.
Zweiter Kapitel : Zweck und Aufgabenbereich der Stiftung
 
Art. 5 Endzweck der Stiftung ist die Ausübung von nicht gewinnorientierten Tätigkeiten für :
 
a) Unterstützung der Bildungsaktivitäten am Gymnasiums-, Lyzeums- und Universitätsniveau (besonders an technischen Hochschulen);
 
b) Materielle und logistische Unterstützung für die Ausweitung des Austauschs auf akademischem Niveau zwischen Bildungsinstitutionen aus Brasov und dem Ausland, besonders aus den Vereinigten Staaten.
 
Art. 6 Die Stiftung kümmert sich um jede Person, ohne Diskriminierung nach Rasse, Geschlecht, Volk, politischer und religiöser Option und Zugehörigkeit.
 
Art. 7 Um ihr Zweck zu erreichen, kann die Stiftung mit physischen und juridischen Personen mit gemeinsamen Interessen im In- und Ausland zusammenarbeiten (Partnerschaft, Vertretung, Übernahmen von Fonds, u.a.).
 
Art. 8 Die Verwirklichung der vorgegebenen Zwecke und die Inanspruchnahme der Stiftung wird grundsätzlich über Programme und/oder Projekte geschehen; gegebenenfalls auch durch Sozialermittlungen und seltener auf direkte Individualbewerbung.
 
Art. 9 Die Stiftung kann nebensächlich wirtschaftliche Tätigkeiten, die eng mit dem Zwecke der vorliegenden Satzung verbunden sind, ausüben.
 
Art. 10 Wenn die Stiftung eine Handelsgesellschaft gründet, werden die anfallenden Dividenden unverzüglich reinvestiert oder, zwingend dem Stiftungshaushalt zugeschlagen.
 
Art. 11 Der Zweck der Stiftung wird durch eine ganze Reihe von Tätigkeien verwirklicht :
 
(1) Preise an junge Schüler aus dem Kreis Brasov erteilen,, die bei einheimischen und internationalen Wettbewerben herausragen
 
(2) Lieferung von Computertechnik (Hardware und Software) an Schulen verschiedener Bildungsniveaus;
 
(3) Gewährung von Verdienststipendien an Studenten in den letzten drei Studienjahren des Maschinenbaues, besonders mit Luftfahrt- und Fahrzeugbau als Hauptfach oder während der Promotion - das ,,Ticusor C. Gheorghiu" Stipendium;
 
(4) Lieferung und Ergänzung von Lehrlabors für die Luftfahrt und Fahrzeugbau betreffende Fächer
 
(5) Aufbau und regelmäßige Ergänzung von Fachbüchereien für die Luftfahrt und Fahrzeugbau betreffende Fächer und Ermöglichung von Abonnements von Fachveröffentlichungen (der Buchfonds Constantin C. Gheorghiu)
 
(6) Erschaffung und Zusicherung eines Rechnernetzes ausschließlich für die Studenten von Luftfahrt, Umweltschutz und -energetik, Zusicherung der entsprechenden Lehr- und Forschungssoftware;
 
(7) Verbesserung und Unterstützung der Kommunikation-ssysteme im Universitätsnetz, Förderung von Systemen für Offen- und Fernausbildung (open and distance learning);
 
(8) Partielle oder vollständige Sicherstellung von Ausbildung- und Vorbereitungsstipendien im Sprach- und Technologiebereich;
 
(9) Partielle oder vollständige Unterstützung der Auslandsreisen von jungen Lehrer (unter 40 Jahren) zu Tagungen, Konferenzen und Seminaren (besonders im Bereich von Mechanik, Umwelt- und Bildungstechnik);
 
(10) Partielle oder vollständige Abdeckung der Druck- und Abfassungskosten für akademische Handbücher, Monographien, Text- und Aufgabensammlungen aus den Umweltschutz-, Mechanik- und Bildungswissenschafts- bereich;
 
(11) Kandidatensuche und Vorschlag für Stipendien und Studienhilfen durch "ASPERA Romanian Educational and Charitable Foundation" auf verschiedenen Niveaus und für verschiedenen Perioden im Ausland, besonders in den Vereinigten Staaten;
 
(12) Sicherstellung der Eingliederung von ausländischen Studenten und Forschern, die als Stipendiaten der "ASPERA Romanian Educational and Charitable Foundation" nach Rumänien gekommen sind.
 
Dritter Kapitel : Das Stiftingskapital
 
Art. 12 Das anfängliche Stiftungskapital beträgt 15 000 USD.
 
Art. 13 Das Stiftungskapital kann durch den Beitrag des Gründers oder aus anderen Quellen, unter Beachtung der Gesetzesbedingungen, erhöht werden durch:
a) Zinsen und Dividenden aus legalen Geldanlagen;
b) Dividenden der von der Stiftung gegründeten Handelsgesellschaften;
c) Einkünfte aus direkten Handelstätigkeiten;
d) Spenden, Vermächtnisse und Sponsorgeld;
e) Hilfsmittel aus dem Staats- und/oder städtischen Haushalt.
 
Vierter Kapitel : Die Führungs-, Verwaltungs- und Kontrollausschüsse der Stiftung
 
Art. 14 Die Führungs-, Verwaltungs- und Kontrollausschüsse der Stiftung sind : der Aufsichtsrat, die Exekutivgruppe und der Zensor.
 
Art. 15 Der Aufsichtsrat beschäftigt sich mit der Koordination aller Arbeiten, Besitz- und Programmverwaltung. Der Aufsichtsrat verwaltet die Fonds, sucht, nimmt Beiträge an oder schlägt sie ab,annimmt oder abschlägt beiträge, erstellt Verträge, bestimmt die Anstellungen und die Einsetzung des Personals. Gleichzeitig, legt der Aufsichtsrat die Aufgaben der Stiftungfest, die vormundschaftlichenGrundsätze, die Stiftungspolitik fest, und entscheidet die Veränderung der vorliegenden Satzung.
 
Art. 16 Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder kann nicht kleiner als 3 oder grösser als 7 sein.
 
Art. 17 Anfänglich ist der Aufsichtsrat von dem Gründer ernannt. Später wird der Aufsichtsrat zunächst aus den wichtigsten Fondslieferanten, die über 30% des jährlichen Stiftungshaushaltes absichern (nach ihrer Gesuch), oder aus von den Sponsoren ernannten Personen. Der Aufsichtsrat in Amt kann nur einstimmig neue Mitglieder ernennen und bestimmen.
 
Art. 18 Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann jederzeit zurücktreten
 
Art. 19 Alle Hilfs- und Unterstützungsgesuche werden gründlich und vollständig begründet, oder ein müssen Gegenstand eines Projekts gemäß der spezifischen Vorschriften bilden.
 
Art. 20 Die Entscheidung von Annahme oder Abweisung von Bewerbern oder Projekten muß vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder entscheidet werden. Der Gründer hat Einspruchsrecht. Diese Projekten werden nur nach der Inhaltlichen und finanziellen Genehmigung durch den Aufsichtsrat aktiv.
 
Art. 21 Der Aufsichtsrat muß sich wenigstens drei mal pro Jahr versammeln, um den Finanzreport zu analysieren, die Projektfortschritte abzuschätzen und neue Projekten oder Strategien festzusetzen. Die strategischen oder politischen Entscheidungen der Stiftung werden einstimmig getroffen und jedes Miglieder des Aufsichtsrates kann sich enthalten oder die Verschiebung der Entscheidung fordern. Die Entscheidungen können persönlich oder per Fax, E-mail oder andere Kommunikationsmittel geschickt werden.
 
Art. 22 Die Analyse und die Entscheidung in den Fällen, die das Sachverständnis der Mitglieder des Aufsichtsrates überschreiten, werden in einer erweiterten Sitzung getroffen. Die zeitweilige Ergänzung des Aufsichtsrates geschieht mit Personen mit hohem moralischen Ansehen und anerkanntem Fachwissen. Die Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, haben in diesem Fall eine beratende Stimme.
 
Art. 23 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ausser dem Gründer kann einstimmig , in zwei aufeinanderfolgende Sitzungen, augesschlossen werden, aber nur aus ethischen Gründen,wegen Blockierung, Unterschlagung oder der Stiftung zugefügtem Schaden. Ausserordentliche Sitzungen des Aufsichtsrates werden auf Forderung von zwei Drittel der Mitglieder einberufen.
Art. 24 Die Ausführungsgruppe ist aus folgenden Personen ausgebildet :
1) 2 Exekutivdirektoren für die Projekten verantwortlich;
2) 1 Direktor für Technik-Verwaltung
3) 1 Finanzschriftführer.
Die Mitglieder der Ausführungsgruppe sind physische Personen, die von der Stiftung bezahlt werden, das tägliche Arbeiten der Stiftung und die Projektverwirklichung zu sichern. Gemäss der Entwicklung der Stiftungsaktivitäten können ferner andere Anstellungen geschaffen werden : Assistent des Exekutivdirektors, Jurist, u.a., in Vollzeit
 
Art. 25 Der Exekutivdirektor entwirft, plant, veranstaltet und verfolgt die Projektverwirklichung. Die Exekutivdirektoren können dem Aufsichtsrat angehören.
 
Art. 26 Der Direktor für Technik undVerwaltung ist für die Stiftungslogistik, den Unterhalt des Stiftungssitzes, für Versorgungs- und Transportfragen verantwortlich, sowie für die Umsetzung der Aufsichtsratsbeschlüsse hinsichtlich der materiellen Ausstattung. Im Verhältnissen mit Dritten, die von dem Aufsichtsrat für laufende oder besondere Aufgaben verpflichtet wurden, hat er die technische Aufsicht und für die Termineinhaltung zu sorgen . Zusammen mit den Exekutivdirektoren kontrolliert er die Erfüllung der Vertrags bedingungen bei den Nutzniessern (nach der Vergabe).
 
Art. 27 Der Finanzschriftführer verfolgt die Verwendung der Fonds (gemäss der genehmigten Projekte), bezahlt die mit der Projektverwirklichung betrauten Personen, bezahlt die laufenden Zahlungen der Stiftung, und erstellt laufende Finanzberichte. Er hat kein Wahlrecht.
 
Art. 28 Für die Verwirklichung der Zwecke kann sich die Stiftung an Dritte wenden, sie kann Teilumfänge ihrer Aufgaben unterbeauftragen.
 
Art. 29 Der Zensor führt die innere Finanzkontrolle der Stiftung durch und ist für eine Periode von 2 Jahren, anfänglich von dem Gründer, und nach der Stiftungsgründung von dem Aufsichtsrat gewählt. Der Zensor gehört nicht zu den anderen Formationen der Stiftung und seine Aktivitäten können bezahlt werden. Der Zensor hat folgende Pflichten :
a) prüft die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) arbeitet halbjährliche Berichte für den Aufsichtsrat aus
c) kann an den Aufsichtsratsitzungen teilnehmen, aber ohne Wahlrecht
d) kann dem Aufsichtsrat und der Aufführungsgruppe seine Vorschläge für das folgende Rechnungsjahr vorstellen.
 
Art. 30 Die Protokolle, Verträge, Finanzeinschreibungen und grundsätzlich alle Stiftungsunterlagen können von jedem Aufsichtsrats- oder Verwaltungsgruppenmitglied eingesehen werden, nach der Hinterlegung eines schriftlichen Gesuches samt Begründung der Einsichtsnahme.
 
Kapitel V : Das Finanzwesen
 
Art. 31 Die Stiftungsfonds werden in einer von dem Aufsichtsrat festgelegten Bank deponiert.
 
Art. 32 Die Personen mit Unterschriftsrecht auf Finanz- und Buchhaltungsunterlagen werden von dem Aufsichtsrat für Perioden von wenigstens 6 Monaten benannt.
 
Art. 33 Die Personen mit Unterschriftsrecht für von der Stiftung eingegangene Verträge,werden ebenfalls von dem Aufsichtsrat in den periodischen Sitzungen festgesetzt.
 
Art. 34 Die Stiftung bewahrt die Originale aller Unterlagen für Bezahlungen, Transaktionen, Gehälter, Kontobewegungen, sowie die Protokollen der Aufsichtsrats-und Executivsitzungen
 
Art. 35 Keinerlei Gewinne oder Dividenden der Stiftung dürfen an Aufsichtsratmitglieder oder an andere Personen der Stiftungverteilt werden.
 
Art. 36 Die Stiftung wird diejenigen angemessen entlohnen, die ständig oder zeitweilig, wirkungsvoll und effizient für die Verwirklichung der Stiftungszwecke arbeiten. Personen innerhalb oder außerhalb der Stiftung, die böswillig, durch Oberflächlichkeit und Unfähigkeit, der Stiftung Schaden zufügen, Projekte und Aktivitäten gefährden, , oder gegen der Stiftungszwecke handeln, verlieren das Recht auf Bezahlung. Diese Entscheidung (die Lohneinstellung) wird vom Gründer getroffen, der zugleich einen rechtfertigenden Bericht der Maßregel allen Mitgliedern des Aufsichtsrates überreicht.
 
Art. 37 Im Falle einer Zusammenarbeit oder Partnerschaften mit physischen und juridischen Personen, an denen einige Fondsüberweisungen aus dem Stiftungshaushalt getan wurden sind diese Aktionen zwingend die Folge eines Vertrages; die Stiftung hat das Aufsichtsrecht und das Recht auf einen ausführlichen Endbericht über die Anwendung der betreffenden Beträge. Gleichfalls, im Falle der Fondsannahme von physischen und juridischen Personen muss die Stiftung, auf Anforderung, die Verwendung dieser Fonds darlegen und rechtfertigen
 
Kapitel VI : Die Stiftungsauflösung
 
Art. 38 Die Stiftung löst sich unter gesetzlichen Bedingungen oder durch gerichtlichen Beschluss auf.
 
Art. 39 Im Falle der Stiftungsauflösung können die nach der Liquidierung übriggebliebenen und zum Stiftungsvermögen gehörenden Werte nicht an physische Personen übereignet werden. Diese Güter können innerhalb von sechs Monaten nach der Liquidierung mit einfacher Stimmenmehrheit des Aufsichtsrates an juridische, privatrechtliche oder öffentliche Personen mit derselben Zielsetzung, die ehemalige Partner oder Nutzniesser der Stiftungstätigkeiten waren, zugestellt werden.
 
Art. 40 Im Falle der Stiftungsauflösung durch gerichtlichen Beschluss werden die nach der Liquidierung gebliebenen Güter vom Kreisrat Brasov an Nichtregierungsorganisationen mit derselben Zielsetzung in Kreis Brasov verteilt werden.